daher auch zu Recht die Bewilligungspflicht dieser Arbeiten bejaht. Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf den Einbau der Nasszelle verzichtet und auch zu erkennen gibt, dass er die Infrarotheizung entfernen will, ermöglichen die weiterhin beantragten baulichen Massnahmen insbesondere zusammen mit den vier Dachflächenfenstern sowie der Verglasung der Nordwestseite eine weitergehende Nutzung als bisher bewilligt: Gemäss Gesamtbewilligung aus dem Jahr 2011 ist das Gebäude als Autoeinstellraum resp. Garage bewilligt. Ein solches Gebäude kann insbesondere zum Abstellen von Fahrzeugen und allenfalls zum Lagern von Gegenständen genutzt werden.