Damit hat er ursprünglich selber die Bewilligungspflicht dieser baulichen Massnahmen anerkannt und deren Bewilligung beantragt. Der Regierungsstatthalter hat zudem zu Recht eine Gesamtbetrachtung der baulichen Massnahmen vorgenommen und kam entsprechend zum Schluss, dass diese nicht nur das äussere Erscheinungsbild, sondern auch die innere Nutzung wesentlich verändern. Er hat 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 15 BGer 1C_446/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.2. 16 VGE 2017/11 vom 30. Juni 2017, E. 2.4.