1a Abs. 1 und 2 BauG). Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Bewilligungspflicht von baulichen Vorkehrungen ist deren objektive Eignung15 resp. was für Nutzungen sie ermöglichen und nicht wie die Räumlichkeiten tatsächlich genutzt werden (sollen).16 Bei der Prüfung, ob eine Baute als bewohnt oder als unbewohnt gilt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen.17 Dies muss grundsätzlich bei der Frage nach der Bewilligungspflicht von baulichen Veränderungen gelten, denn eine isolierte Betrachtung von einzelnen baulichen Massnahmen verunmöglichte eine Würdigung deren objektiven Eignung.