b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e BewD14 sind bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche grundsätzlich bewilligungsfrei. Dasselbe gilt für bauliche Änderungen im Gebäudeinnern wenn sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Bauvorhaben, die geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen sowie die Zweckänderung einer Baute sind überdies immer baubewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG).