a) Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei festzustellen, dass der Einbau einer Fensterfront in der Nordwestfassade und der Einbau von vier Dachflächenfenstern baubewilligungsfrei seien. Er macht geltend, die Fensterfront befinde sich im Gebäudeinnern. Die Fassadenverkleidung bleibe unverändert bestehen. Die Dachflächenfenster wiesen zudem eine Fläche von weniger als 0.8 m2 auf. Insbesondere