Der Beschwerdeführer hatte zudem im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, in sämtliche Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und die Notizen zum Augenschein einzusehen. Auf Grund der vollen Kognition der BVE ist dem Beschwerdeführer durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs dementsprechend kein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen und die Verletzung konnte geheilt werden. Der Augenschein ist deshalb auch nicht zu wiederholen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch die BVE erachtet zudem die Genehmigungsverfügung des AGR der Ortsplanrevision der Gemeinde Hilterfingen als nicht entscheidrelevant.