Auch wenn handschriftliche Notizen unter Umständen genügen können, um eine einfache Besprechung zu dokumentieren, hätte die Vorinstanz zumindest sicherstellen sollen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den festgehaltenen Tatsachen hat. Allerdings war und ist im vorliegenden Verfahren die Durchführung eines Augenscheins für die Erhebung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht notwendig. Die Vorinstanz hat auch nicht auf Tatsachen abgestellt, die nur an diesem Augenschein festgestellt worden sind. Der Beschwerdeführer hatte zudem im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, in sämtliche Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und die Notizen zum Augenschein einzusehen.