Die Vorinstanz hat von dem am 15. Oktober 2018 durchgeführten Augenschein ein rudimentäres Protokoll verfasst. Darin sind allerdings nur stichwortartig einige Feststellungen notiert.13 Dieses hat sie dem Beschwerdeführer zudem nicht zur Stellungnahme zugestellt. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Auch wenn handschriftliche Notizen unter Umständen genügen können, um eine einfache Besprechung zu dokumentieren, hätte die Vorinstanz zumindest sicherstellen sollen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den festgehaltenen Tatsachen hat.