Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid implizit, dass der Regierungsstatthalter diese für nicht relevant angesehen hat. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz dementsprechend darauf verzichten, diese zu edieren. Da sich eine Behörde zudem nicht mit allen Einzelheiten einer Eingabe einer Partei auseinander setzen muss, hat die Vorinstanz auch mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.