Zudem hat sie zwar die einzelnen vom Beschwerdeführer beantragten Dokumente nicht explizit editiert. Sie hat aber die Gesuchsakten bbew 131/2011 zum Verfahren beigezogen und dem Anwalt des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juli 2018 auch zur Einsichtnahme zugestellt.10 Darin befand sich insbesondere das Schreiben vom 4. Februar 2010 der Waldabteilung.11 Demgegenüber findet sich die Genehmigungsverfügung des AGR der Ortsplanrevision der Gemeinde Hilterfingen tatsächlich nicht bei den Akten. Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid implizit, dass der Regierungsstatthalter diese für nicht relevant angesehen hat.