e) Weiter hat sich die Vorinstanz genügend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander gesetzt; sie hat in ihrem Entscheid insbesondere dargelegt, weshalb sie die Auffassung vertritt, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG noch nicht abgelaufen sei. Auch hat sie sich zur Bewilligungspflicht der durchgeführten Arbeiten geäussert. Zudem hat sie zwar die einzelnen vom Beschwerdeführer beantragten Dokumente nicht explizit editiert.