In dem der Beschwerdeführer die Dämmung in den Baugesuchsplänen selber darstellte, hat er sie zum Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs gemacht, auch wenn er sie fälschlicherweise nur schwarz einzeichnete. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie (auch) die Bewilligungsfähigkeit dieser Veränderungen beurteilte und bezüglich der Wärmedämmung den Bauabschlag verfügte sowie die Wiederherstellung anordnete. Vor Erlass des Gesamtentscheids war sie nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer diesbezüglich explizit noch anzuhören.