Der Beschwerdeführer hat die Dämmung im Bereich des Dachs und der Seitenwände im Baugesuch nicht mit der Farbe rot und damit nicht als neu dargestellt. Es ist aber unbestritten, dass das Gebäude vor der Übernahme durch den Beschwerdeführer über keine Wärmedämmung verfügte, sondern der Beschwerdeführer diese im Rahmen der übrigen Arbeiten anbrachte. In dem der Beschwerdeführer die Dämmung in den Baugesuchsplänen selber darstellte, hat er sie zum Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs gemacht, auch wenn er sie fälschlicherweise nur schwarz einzeichnete.