am 5. April 2017 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, bevor sie die Wiederherstellungsverfügung erliess. Damit konnte sich der Beschwerdeführer im baupolizeilichen Verfahren genügend äussern. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, ihm vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinde hat diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.