c) Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Vorgehen der Gemeinde im Rahmen des Baupolizeiverfahrens überhaupt noch rügen kann, oder ob er dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorbringen müssen. Im Übrigen geht der Vorwurf aber ohnehin fehl: Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie abkläre, ob er an der Baute baubewilligungspflichtige Arbeiten durchgeführt habe. Zudem hat sie Ende Oktober 2016 eine Begehung resp. am 5. April 2017 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, bevor sie die Wiederherstellungsverfügung erliess.