angefochtenen Entscheid thematisiert worden. Vorher sei diese nicht Thema gewesen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht oder nur ungenügend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie die mit Eingabe vom 18. Januar 2018 gestellten Editionsbegehren ohne Begründung übergangen und die einzelnen Argumente habe sie mit pauschalen, nicht abgeklärten Begründungen abgetan. Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör verletzt. Er beantragt insbesondere, bei Fehlen eines Protokolls des durchgeführten Augenscheins sei dieser zu wiederholen.