a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde sei ohne vorgängige Anhörung erfolgt. Vor dem Erlass des Entscheids der Vorinstanz sei ihm zudem das Protokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2018 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden und der Rückbau der Wärmedämmung sei erstmals im 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40– 41 N. 8. RA Nr. 110/2019/2 8