Dementsprechend ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf die Infrarotheizung Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Da der Beschwerdeführer nur die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf die Nasszelle explizit akzeptiert, ist die Entfernung der Infrarotheizung auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Rechtliches Gehör und Beweiserhebung