d) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im ehemaligen Feuerwehrmagazin auch eine Infrarotheizung installierte. Aus dem Entscheid geht aus Ziffer 2.11 eindeutig hervor, dass die Vorinstanz die Entfernung der Infrarotheizung verfügen wollte. Dass dies keinen Eingang ins Dispositiv des Entscheids gefunden hat, ändert an diesem Umstand nichts. Dementsprechend ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf die Infrarotheizung Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids.