Dasselbe gilt für Ziffer 3.3.2, wonach als Wasseranschluss maximal ein Handwaschbecken im Garageraum verwendet werden darf und die übrigen Wasseranschlüsse zurück zu bauen seien. Ebenfalls akzeptiert der Beschwerdeführer den erteilten Bauabschlag für den Einbau WC/Dusche gemäss Ziffer 3.2 Bst. c. Er rügt diesbezüglich einzig die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dementsprechend sind diese Ziffern des angefochtenen Entscheids nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst, sondern sind in Rechtskraft erwachsen.