c) In Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids hat der Regierungsstatthalter für das Ersetzen der Flügeltüren durch ein Sektionaltor, den Einbau der Treppe, die Neukonstruktion des Zwischenbodens auf neuem Niveau sowie für das Erstellen von Erschliessungsleitungen Wasser/Abwasser/Telefon die nachträgliche Baubewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer hat dies explizit nicht angefochten und auch keine andere Partei hat dagegen Beschwerde eingereicht. Dasselbe gilt für Ziffer 3.3.2, wonach als Wasseranschluss maximal ein Handwaschbecken im Garageraum verwendet werden darf und die übrigen Wasseranschlüsse zurück zu bauen seien.