a) Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Ziffern Nrn. 3.1 und 3.3.2 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem erwähnt er, die Infrarotpanels fehlten im Verfügungsdispositiv. Damit macht er sinngemäss geltend, diese seien nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids.