Diese sind zu 4/5 der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene, anteilsmässige Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter durch den Kanton Bern auszurichten. 9. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 10. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter durch den Kanton Bern auszurichten.