Eventualiter sei auf den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Bauvorhaben lit. b, f, g und h, vollumfänglich oder teilweise zu verzichten. 7. Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids sei insofern aufzuheben, als die auf das Baupolizeiverfahren entfallenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Diese sind zu 4/5 der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen.