4. Für den Rückbau des Bauvorhabens Einbau Dusche/WC (lit. c) sei eine neue angemessene Frist nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids anzusetzen. 5. Es sei festzustellen, dass die Bauvorhaben lit. g und h des angefochtenen Entscheids bewilligungsfrei sind. 6. Die nachträgliche Baubewilligung sei für die Bauvorhaben lit. b und f, eventualiter und im Falle einer bestehenden Bewilligungspflicht auch für die Bauvorhaben lit. g und h des angefochtenen Entscheids zu erteilen. Eventualiter sei auf den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Bauvorhaben lit.