Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer auf, die Fensterfront in der Nordwestfassade, die beiden Fenster an der Südostfassade sowie die vier Dachflächenfenster zurück zu bauen und den Wasseranschluss stillzulegen resp. zu plombieren. Zudem hielt die Gemeinde fest, die Nutzung des Dachraums zu Wohn- und Arbeitszwecken sei ausdrücklich untersagt. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an.