Sie hielt darin fest, anlässlich eines Augenscheins, an dem der Beschwerdeführer und der Bauverwalter teilgenommen hätten, seien verschiedene bauliche Änderungen festgestellt worden; so habe der Beschwerdeführer verschiedene Fenster eingebaut und den Dachraum in einen Atelier-Raum ausgebaut sowie Vorbereitungen für die Erstellung einer Nasszelle im Erdgeschoss vorgenommen. Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer auf, die Fensterfront in der Nordwestfassade, die beiden Fenster an der Südostfassade sowie die vier Dachflächenfenster zurück zu bauen und den Wasseranschluss stillzulegen resp. zu plombieren.