Dieser enthielt unter anderem auch eine Ausnahmebewilligung des Amts für Wald für eine nichtforstliche Kleinbaute im Wald mit der Auflage, dass das Gebäude in keiner Art und Weise baulich verändert werden darf. Am 14. November 2011 verkaufte die RA Nr. 110/2019/2 2 Gemeinde Hilterfingen dem Beschwerdeführer die Garage. Am 4. Oktober 2011 hatte der Beschwerdeführer mit der Burgergemeinde Hilterfingen bereits einen Baurechtsvertag abgeschlossen, welcher ihn befugt, die Garage zu nutzen. Gleichzeitig verpflichtete er sich, das Garagengebäude unverändert zu erhalten.