Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr.1'271.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Das Regierungsstatthalteramt Emmental hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 2'543.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2019/26 29 IV. Eröffnung