Im Übrigen sind die Parteikosten analog zu den Verfahrenskosten zu verteilen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführenden einen Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 1'271.90, zu ersetzen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zwei Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 2'543.75, zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Projektänderung gemäss den Plänen vom 24. April 2019, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 26. April 2019, wird bewilligt.