Die festgestellte Gehörsverletzung stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich somit, den Beschwerdeführenden ihren Verfahrenskostenanteil lediglich zur Hälfte, ausmachend Fr. 800.00, aufzuerlegen. Sie haften für ihren Anteil solidarisch. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).