Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdegegnerin als zu einem Fünftel und die Beschwerdeführenden als zu vier Fünfteln als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen, die Beschwerdeführenden hätten Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 zu bezahlen. Die festgestellte Gehörsverletzung stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist.