Die Beschwerdegegnerin hat ihr Projekt geändert, um den Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend Verkehrssicherheit für den Veloverkehr Rechnung zu tragen. Sie gilt insofern als unterliegend, als die Beschwerde in diesem Punkt durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführenden dringen in der Hauptsache nicht durch. Sie gelten deshalb ebenfalls als unterliegend. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdegegnerin als zu einem Fünftel und die Beschwerdeführenden als zu vier Fünfteln als unterliegend.