Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt nicht nur, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, sondern auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch Projektänderungen Rechnung trägt.57