Da die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift Kenntnis von diesen Einwänden der Beschwerdeführenden 1 und 2 erhalten hat, greifen diese mittelbaren Rechtswirkungen auch dann, wenn der Bauentscheid keinen förmlichen Hinweis auf die Rechtsverwahrung enthält. Es ist deshalb nicht erforderlich, die fragliche Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren förmlich anzumerken. Die Beschwerde wird auch in dieser Hinsicht abgewiesen. 8. Kosten