Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz keinen Hinweis auf eine Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in das Dispositiv aufnahm. Erst in der Beschwerde melden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausdrücklich Rechtsverwahrung an mit der Begründung, die längeren Umwege könnten den Wert der Liegenschaft senken. Da die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift Kenntnis von diesen Einwänden der Beschwerdeführenden 1 und 2 erhalten hat, greifen diese mittelbaren Rechtswirkungen auch dann, wenn der Bauentscheid keinen förmlichen Hinweis auf die Rechtsverwahrung enthält.