c) Anders als die Beschwerdeführenden 3 und 4, die eine Einsprache, eine Rechtsverwahrung und ein Lastenausgleichsbegehren einreichten, erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 lediglich Einsprache, obwohl in der Baupublikation auf die Möglichkeit der Rechtsverwahrung hingewiesen worden war. Eine Rechtsverwahrung meldeten sie weder ausdrücklich noch sinngemäss an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz keinen Hinweis auf eine Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in das Dispositiv aufnahm.