von Rechtsverwahrungen enthalten, da keine Verwirkungsfolgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens drohen. Die Unterlassung der Rechtsverwahrung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aufgrund der Pflicht zur Schadensminderung allenfalls den Verlust oder die Herabsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Folge haben, wenn die Bauherrschaft nachzuweisen vermag, dass sie bei rechtzeitiger Kenntnis dem Einwand hätte Rechnung tragen können.53 Auf angemeldete, aber nicht bereinigte Rechtsverwahrungen ist im Dispositiv des Bauentscheids lediglich hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Sie müssen auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgt werden.54