b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist befugt, wer zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist (Art. 32 Abs. 2 BewD). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, privatrechtlichen Einwänden oder Ansprüchen allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen. Anders als bei Einsprachen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BauG und Art. 26 Abs. 3 Bst. f BewD) oder Lastenausgleichsansprüchen (vgl. Art. 31 Abs. 1 BauG und Art. 26 Abs. 3 Bst.