die Möglichkeit einer Rechtsverwahrung hingewiesen worden. Aus der Einsprache der Beschwerdeführenden 1 und 2 gehe in keiner Weise hervor, dass sie die Einsprache auch als Rechtsverwahrung verstanden haben oder dass sie gegenüber der Bauherrschaft zivilrechtliche Anspruche geltend machen wollten. Soweit sie nun mit der Beschwerde noch Rechtsverwahrung anmelden wollen, sei nicht darauf einzutreten.