a) Für den Fall, dass der Gesamtentscheid nicht aufgehoben wird, beantragen die Beschwerdeführenden, dieser sei dahingehend zu ergänzen, dass auch eine Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzumerken sei. Zur Begründung machen sie geltend, die Kollektiveinsprache, die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeichnet worden sei, enthalte implizit auch eine Rechtsverwahrung, etwa durch Verweis auf längere Umwege der Anwohner, was den Wert der Liegenschaften senken könne und damit auch Privatrecht betreffe. Der Bauentscheid sei deshalb entsprechend zu ergänzen. Die Vorinstanz macht geltend, in der Publikation des Bauvorhabens sei ausdrücklich auf