Beschwerdeführenden meinen, hat ein Trottoir als Strassenbestandteil kein Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG einzuhalten.52 Die BVE hat keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachstelle Langsamverkehr abzuweichen, wonach das geänderte Projekt nun den massgeblichen Vorschriften und Normen entspricht und deshalb bewilligt werden kann. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 7. Rechtsverwahrung