Es trifft nicht zu, dass die Fachstelle Langsamverkehr die Freihaltung des seitlichen Lichtraumprofils von 0.5 m zusätzlich zur als genügend erachteten Durchfahrtsbreite von 1.5 m verlangt hat. Sie hat viel mehr ausgeführt, wenn an den Pfosten festgehalten werde, sei ein zusätzliches freies Lichtraumprofil erforderlich. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung auf die Pfosten verzichtet, genügt somit die geplante Durchfahrtsbreite von 1.5 m. Anders als die RA Nr. 110/2019/26 24