c) Die Fachstelle Langsamverkehr des TBA hat die Projektänderung geprüft und das Vorhaben nun als in Ordnung befunden. Die Beschwerdeführenden räumen zwar ein, dass bestimmte Verbesserungen vorgenommen und ihren Bedenken Rechnung getragen wurde, sie halten aber dennoch an ihrer Beschwerde fest. Sie machen insbesondere geltend, bei beiden Sperren sei beidseits ein seitliches Lichtraumprofil von 0.5 m einzuhalten. Sie stützen sich dabei auf Art. 83 Abs. 3 SG. Es trifft nicht zu, dass die Fachstelle Langsamverkehr die Freihaltung des seitlichen Lichtraumprofils von 0.5 m zusätzlich zur als genügend erachteten Durchfahrtsbreite von 1.5 m verlangt hat.