Die Beschwerdegegnerin passte ihr Projekt in der Folge entsprechend an und reichte eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD ein. Insbesondere verzichtete sie auf die beiden Pfosten auf dem Trottoir. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Von der Projektänderung zusätzlich betroffene Dritte sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, so dass die BVE selbst über die Projektänderung entscheiden kann (vgl. Art. 43 Abs. 3 BewD). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch das geänderte Projekt gemäss den abgeänderten Plänen Verkehrsberuhigung K.________ vom 24. April 2019, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 26. April