Insbesondere seien die Schranken mit einem retroreflektierenden Blech mit Abweispfeilen im Bereich der oberen horizontalen Stange zu versehen und auf der Fahrbahn seien zwingend abweisende Markierungen anzubringen. Zudem seien bei der Schranke H.________strasse die beiden Pfosten auf dem Trottoirrand wegzulassen, damit seitlich ein genügend freies Lichtraumprofil gewährleistet sei. Die Durchfahrtsbreite von 1.50 m sei grundsätzlich genügend, bedinge jedoch mindestens auf der schrankenabgewandten Seite zusätzlich freies Lichtraumprofil von 0.50 m.