Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Ausgestaltung der Sperren halte sich vollumfänglich an die Vorgaben gemäss Stellungnahme des OIK IV. Es bleibe pro Fahrtrichtung eine Durchfahrtsbreite von 1.5 m erhalten und die optische Ausgestaltung sei so gewählt worden, dass die Sperren gut sichtbar seien. Zudem würden sie so platziert, dass sie gut beleuchtet und daher auch nachts gut sichtbar seien. Da es im Kreuzungsbereich H.________strasse - T.________strasse neu nicht mehr zu Begegnungsfällen zwischen Fahrrädern und Motorfahrzeugen kommen könne, werde die Sicherheit für den Fahrradverkehr erheblich verbessert.