Mithin seien die von der Fachbehörde genannten Anforderungen nicht erfüllt. Dies sei umso bedenklicher, als die genannten Auflagen ihrerseits wohl baubewilligungspflichtig wären. Im Bauentscheid müsse festgestellt werden, ob ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genüge. Allenfalls seien Bedingungen und Auflagen zu verfügen oder der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Entscheid sei auch insoweit rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Mit den von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Pollern könnte mehr Freiraum für Velofahrer gewährt werden. Der Hinweis auf die VSS-Norm 640 201 sei unvollständig. Die Breite von 1.20 m gelte nicht für