a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten eine Gefährdung für Velofahrer moniert, da die Sperrung an der H.________strasse zugleich eine Veloroute mit kantonaler Netzfunktion sperre. Der OIK IV habe in seinem Bericht festgehalten, die baulichen Massnahmen für den Veloverkehr seien so zu gestalten, dass die Durchfahrt ohne Gefahr möglich sei. Er habe zudem Markierungen und eine ausreichende Beleuchtung verlangt. Diese Vorgaben seien weder Teil des Dispositivs noch des Baugesuchs. Mithin seien die von der Fachbehörde genannten Anforderungen nicht erfüllt.