h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mit der geplanten Umgestaltung des Strassenraums bewirkte Sperrung der Strassen für den motorisierten Verkehr im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgebot standhält. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. Dieses Ergebnis lässt sich ohne Weiteres aus den Akten herleiten. Auf ein Kurzgutachten zur Beurteilung von Tauglichkeit und Kosten der Klapp-Poller kann ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung sowie eines Parteiverhörs. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerenden werden abgewiesen. 6. Veloverkehr